Rechtsschutz = Kostenschutz?

Viele Lebensbereiche lassen sich versichern. Das gilt auch für den Rechtsschutz. Sind Sie versichert, so dienen die Leistungen der Rechtsschutzversicherung selbstverständlich als Grundlage für unsere anwaltliche Honorierung.

Tritt die Versicherung ein, so übernimmt sie grundsätzlich Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), eventuell unter Abzug eines zwischen der Versicherung und Ihnen vereinbarten Eigenanteils, manchmal allerdings in nicht die Kosten der Mandatsbearbeitung deckender Höhe. Ihren eigenen Anwalt oder ihre eigene Anwältin dürfen Sie selbst aussuchen. Es gibt zwar Versuche in der Rechtsschutzversicherungsbranche, die Anwaltsauswahl einzuschränken. Grundsätzlich sind Sie aber nicht verpflichtet, einen Anwaltsvorschlag Ihrer Versicherung zu akzeptieren. Nehmen Sie die Anwältin oder den Anwalt Ihres Vertrauens!

Der Versicherungsschutz umfasst auch Kosten für Gegenanwälte, Gerichtskosten, Kosten von gerichtlich bestellten Sachverständigen und Aufwendungen von Zeugen, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet wären.

In welchem Umfang Sie oder mitversicherte Personen, wie Kinder, wirklich versichert sind, hängt vom vereinbarten Rechtsschutzpaket und der Version der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ab. Bei letzteren handelt es sich um mehrseitiges Kleingedrucktes.

Wir befassen uns mit diesen versicherungsrechtlichen Fragen. Gerne können Sie uns anlässlich eines Mandates auch mit der Prüfung Ihres Vertrages und mit der Geltendmachung Ihrer Versicherungsansprüche beauftragen.

Manchmal ist es nämlich nicht damit getan, von einem Versicherungsvertreter (der kein Schadenssachbearbeiter der Versicherung ist) die Auskunft zu erhalten, das Problem sei rechtsschutzversichert. Dass es leider manchmal anders ist, können Sie an dem Bespiel einer Klage gegen eine Rechtsschutzversicherung im Archiv nachlesen („Rechtsschutzversicherung unterliegt im Gebührenrechtsstreit zur Quotenregelung“).