Sie ist in aller Munde, ständig in den Medien präsent, per Smartphone im privaten Einsatz, bei Unternehmen zur vermeintlichen Effizienzsteigerung: die sog. "Künstliche Intelligenz" (KI).
Auch vor dem Anwaltsberuf hat das Thema nicht halt gemacht. Man muss es einfach ausprobieren. Doch noch stößt man mit kritischem, juristisch geschultem Verstand auf die Grenzen der KI: vereinfachte Darstellung, fehlerhafte Quellen aus Rechtsprechung und Fachliteratur und falsche Wege, die auch dadurch zustande kommen, dass der KI nicht die richtigen Fragen gestellt werden. Denn die KI ist nicht intelligent im Sinne eines Verständnisses für den Inhalt von Fragen und Texten. Sie generiert nur - durchaus auch beeindruckend - mittels Analyse von sprachlichen Strukturen (bei Buchstaben, Wörtern, Satzkonstruktionen) per Algorithmus die wahrscheinlichste Antwort aus den Quellen, die der Analyse sprachlich nahe kommen, ihr ähnlich sind - wohlgemerkt ohne den Inhalt im Sinne der menschlichen Gedankenleistung zu verstehen.
Wer im Anwaltsberuf diese Grenzen kennt, wird vorsichtig sein und mehrfach überlegen, ob ein Text oder ein Textfragment wirklich geeignet ist, in einen qualifizierten Schriftsatz an ein Gericht übernommen werden zu können. Mit einer Ausnahme von dieser Vorsicht - um es einmal diplomatisch auszudrücken - hatte sich das Amtsgericht Köln im Jahr 2025 zu befassen. Es hatte die Verwendung von durch KI generierten Rechtsausführungen anhand der berufsrechtlichen Regelungen für Anwälte zu überprüfen. Maßgeblich dabei war die Pflicht aus § 43 a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Gesamtvorschrift legt die beruflichen Grundpflichten von Anwältinnen und Anwälten fest. Der betreffende Absatz lautet:
"(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben."
Ein Anwalt hatte nun in einem familienrechtlichen Verfahren zu Grundsätzen des sog. "Wechselmodells" bei der Betreuung gemeinsamer Kinder durch die nicht mehr zusammen lebenden Eltern sowie zu den rechtlichen Folgen schriftlich vorzutragen. Dazu enthielt sein Schriftsatz Quellenangaben, Zitate von Rechtsmeinungen und vermeintliche Inhalte der Rechtsprechung zum Thema, die überhaupt nicht zusammen passten: Autoren wurden in Kommentierungen zitiert, in denen sie dazu nichts geschrieben hatten. Fundstellen für Rechtsausführungen in der juristischen Fachliteratur waren frei erfunden. Rechtsgrundsätze, die angegeben wurden, gab es in der Realtität nicht. Eine zitierte Entscheidung eines Oberlandesgerichts befasste sich nicht mit dem familienrechtlichen Thema, sondern mit Erbrecht, eine andere mit Grundbuchberichtigung.
Ein schöner Fall, der zeigt, wo die Grenzen der KI derzeit liegen, nutzt man sie für rechtliche Zwecke. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Verfahrensbevollmächtigte in Schriftsätzen Rechtsausführungen zu unterlassen haben, die mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfundenen waren. Dieses führe den unkundigen Leser in die Irre. Dem kundigen Juristen wird die - echte - Rechtsfindung erschwert. Das Gericht stellte insofern einen Verstoß gegen die anwaltlichen Pflichten aus dem zitierten § 43 a Abs. 3 BRAO fest.
Noch immer - und gerade aus Anlass der Existenz von KI - gilt weiterhin der Grundsatz, dass man selbst juristisch denken muss, will man qualifiziert anwaltlich arbeiten und die Interessen von Mandantinnen oder Mandanten vertreten. So wie man es in Studium und Referendariat gelernt hat: auf der Grundlage von Büchern, Fachzeitschriften, guten Datenbanken für Rechtsquellen - und immer mit den richtigen Fundstellen. Argumentation ist eine Kunst - KI ist ein Algorithmus.
Hier die Quellenangaben zu den vorstehenden Erläuterungen: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 02.07.2025 zu Az. 312 F 130/25; FamRZ 2025, 2013 f.
Ein Nachtrag: Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die KI nutzen wollen, um sich ein Bild zu einem sie betreffenden Rechtsproblem zu machen, können derzeit nicht sicher sein, dass die KI ihnen die Rechtslage umfassend, richtig und mit Blick auf die maßgeblichen Folgen darstellen kann. Gleiches gilt auch für das Generieren von Verträgen und von Texten für vermeintlich rechtssichere Schreiben. Wer KI nutzt, muss sich vergegenwärtigen, dass nur rechtlich korrekte Fragen überhaupt zu einer Antwort führen können, welche aber trotzdem auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden muss. Und rechtlich korrekte Fragen können nur mit Rechtsverständnis formuliert und an die KI gestellt werden. Es ist auch in der modernen elektronischen Welt nicht falsch, Menschen zu befragen, die klassisch Denken und rechtswissenschaftliches Handwerkszeug anwenden können.
Übrigens: Dieser Beitrag ist ohne KI erstellt...
Die folgenden Bedingungen sind nach Auffassung des Gerichts maßgeblich:
- Die Bäume stellen einen maßgeblichen Teil des optischen Eindrucks der Wohnungseigentumsanlage dar. Damit wäre das Fällen keine Instandsetzung der Anlage sondern eine bauliche Maßnahme im Sinne des Gesetzes. Für Entscheidungen über bauliche Maßnahmen muss jedoch eine allparteiliche Entscheidung der Eigentümergemeinschaft erfolgen.
Die Bäume dürfen durch ihren Wuchs keine Gefahr darstellen und dieses kann durch einfache Maßnahmen des typischen Pflegerückschnitts gewährleistet bleiben.
- Die Bäume dürfen auf Grund ihres Standortes keine Beeinträchtigung für Einsätze der Feuerwehr darstellen, allerdings bezogen auf den Zweck der in ihrer Nähe belegenen Feuerwehrzufahrt.
Unter diesen Voraussetzungen war ein Beschluss über das Fällen nicht vom Prinzip ordnungsgemäßer Verwaltung gedeckt, so das eine reine Mehrheitsentscheidung nicht ausreichte.
Anlässlich der Reform des Wohnungseigentumsrechts im Jahre 2020 ist diese Entscheidung heute nicht mehr auf jeden vergleichbaren Fall übertragbar. Die Reform führt dazu, dass in einigen Fällen baulicher Veränderungen nunmehr ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zur Zustimmung für Veränderungen ausreichen kann. Letztlich muss im Einzelnen geprüft werden, ob dieses auf entsprechende Fälle zutrifft.