Die folgenden Bedingungen sind nach Auffassung des Gerichts maßgeblich:

- Die Bäume stellen einen maßgeblichen Teil des optischen Eindrucks der Wohnungseigentumsanlage dar. Damit wäre das Fällen keine Instandsetzung der Anlage sondern eine bauliche Maßnahme im Sinne des Gesetzes. Für Entscheidungen über bauliche Maßnahmen muss jedoch eine allparteiliche Entscheidung der Eigentümergemeinschaft erfolgen.

Die Bäume dürfen durch ihren Wuchs keine Gefahr darstellen und dieses kann durch einfache Maßnahmen des typischen Pflegerückschnitts gewährleistet bleiben.

- Die Bäume dürfen auf Grund ihres Standortes keine Beeinträchtigung für Einsätze der Feuerwehr darstellen, allerdings bezogen auf den Zweck der in ihrer Nähe belegenen Feuerwehrzufahrt.

Unter diesen Voraussetzungen ist ein Beschluss über das Fällen nicht vom Prinzip ordnungsgemäßer Verwaltung gedeckt, so das eine reine Mehrheitsentscheidung nicht ausreicht.

Weitergehender - nicht gerichtlicher - Hinweis: Die seit  01.07.2007 geltende Reform des Wohnungseigentumsrechts ändert an diesen Grundsätzen nichts. Eine neu eingeführte Zweidrittelmehrheit für die Verabschiedung von technischen Modernisierungsmaßnahmen ist für die Einordnung als anderweitige bauliche Maßnahme ohne Bedeutung.