Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Ende Oktober 2025 darüber informiert, dass einige Rechtsschutzversicherungen vermutlich versicherungsrechtlich sehr bedenkliche Aufforderungen an Versicherte stellen:
Demnach solle es Vorschläge von Versicherungen an ihre Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmer geben, eine Verfolgung ihrer Rechte einzustellen. Dafür sollen die Versicherungen dann direkt an ihre Versicherten eine Abstandszahlungen leisten.
Derzeit hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Umfrage unter den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gestartet, um das Ausmaß solcher Ansinnen von Rechtsschuzversicherungen festzustellen.
Aus anwaltlicher Sicht sollten Versicherte gewarnt sein. Im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages hat jede Versicherungsnehmerin und jeder Versicherungsnehmer zunächst grundsätzlich die Wahl, welche Anwältin oder welcher Anwalt mit der Verfolgung oder der Abwehr von Rechten selbst beauftragt werden soll. Sodann erfolgt durch die Versicherten oder die Anwältin bzw. den Anwalt eine Kostendeckungsanfrage an die zuständige Rechtsschutzversicherung. Diese hat nur zu prüfen, ob das Rechtsproblem oder die Forderung zeitlich und inhaltlich zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gehört und die versicherten Personen betrifft. Ist dieses der Fall, hat die Versicherung eine Kostenzusage im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu geben (meist also außergerichtliche anwaltliche Gebühren, gerichtliche anwaltliche Gebühren, ggf. auch diejenigen des Gegenanwaltes, Gerichtskosten, eventuelle Sachverständigenkosten für gerichtlich bestellte Gutachter). Von einer Kostenzusage sind nicht umfasst die anwaltlich mögliche (zusätzliche) Vergütung, die oft in Betracht kommt, wenn ein Konflikt immensen Arbeitsaufwand auslöst, sowie eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung (die im Versicherungsvertrag manchmal gilt, um geringere Beiträge zahlen zu können).
In diesem Rahmen haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrages einen entsprechenden Zahlungsanspruch an die Versicherung!
Nun verwundert die von der Bundesrechtsanwaltskammer erwähnte Praxis von Versicherungen nicht, weil ein abweichendes Vorgehen der Versicherung viel Geld ersparen kann. Sie muss wenige oder gar keine Gebühren an die Vertragspartner oder die Gegenseite eines Rechtsstreits zahlen. Insbesondere wenn zu erwartende Kosten der Rechtsverfolgung hoch sein sollten, mag es der Versicherung gefallen, statt dessen wohl nur einen Teilbetrag (an die eigenen Versicherungsnehmer) zu zahlen. Dann sollen diese auch noch auf Ihre Rechte und ihre Rechtsverfolgung verzichten. Das ist nicht der Zweck des Abschlusses eines Rechtsschutzversicherungsvertrages! Das ist nicht die Gegenleistung der Versicherung, die man durch Beitragszahlung beanspruchen kann!
Alle Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die einen solchen Vorschlag von ihrer Versicherung erhalten, sollten damit äußerst umsichtig umgehen. Es dürfte in einem solchen Fall dringend notwendig sein, eine/n mit Rechtsschutzversicherungsfragen und mit Kostenrecht versierte Anwältin oder Anwalt zu Rate zu ziehen, um zu prüfen ob und mit welchem Verlust bei den Rechten gegen die Versicherung und bei der Durchsetzung der eigenen Rechte gegenüber einer Konfliktpartei verloren gehen können. Seien Sie also vorsichtig, bevor Sie solchen Vorschlägen zustimmen.