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Vorläufig keine Mittlere Reife für
Schulabgänger des Gymnasiums G8 in Hessen am Ende der 9.
Klasse Das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main entschied in einem Urteil vom 24.01.2011,
dass Schüler, die die Mittelstufe als Gymnasiasten im System
G 8 absolviert haben, die also schon nach dem 9. Schuljahr in
die Oberstufe versetzt werden, keine Gleichstellung mit
Gymnasiasten des Systems G 9 (Beginn der Oberstufe nach Ende
der 10. Klasse) erhalten. Nur letztere sind gegenüber allen
Schülern gleichgestellt, die als Realschüler nach der 10.
Klasse die Mittlere Reife erwerben. Die G8-Gymnasiasten nicht.
Gegen diese aus seiner
Sicht bestehende Ungerechtigkeit hatte ein Schüler aus dem
Main-Taunus-Kreis gegen das Land Hessen, vertreten durch das
zuständige Schulamt, geklagt. Das Verwaltungsgericht
entschied jetzt, dass eine Gleichstellung nicht in Betracht käme.
Es komme nicht darauf an - wie die Vertreter des klagenden Schülers
argumentierten-, dass die G8-Schüler den gleichen Lehnstoff
wie die G9-Schüler ein Jahr früher absolvieren und damit
eine gleichwertige Ausbildung erhalten. Das Gericht stützt seine
Meinung auf folgende Argumente: Nach dem Hessischen
Schulgesetz kann die Mittlere Reife nur nach zehn Schuljahren
erreicht werden. Bei Einführung von G8 hatte der Gesetzgeber
hieran keine Veränderung vorgenommen. Auch die
Kultusministerkonferenz der Länder habe sich nicht auf eine
Berücksichtigung der Besonderheiten für G8-Schüler
geeinigt. Rechtlich soll darüber hinaus noch von Bedeutung
sein, dass Gymnasiasten in ihrem Bildungsgang - egal ob unter
G8 oder G9 - ohnehin nicht die Mittlere Reife erwerben,
sondern den Realschülern nach Ablauf von 10 erfolgreichen
Schuljahren gleich gestellt werden. Sie bekommen nämlich
nur die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit der Mittleren
Reife der Realschüler bestätigt. Für Schüler und Eltern
von Gymnasiasten im System G8 ist das Urteil angesichts der
erheblichen Mehrbelastung mit Lehrstoff in der Mittelstufe
schwer verständlich. Die Differenzierung zwischen
„Erwerb“ und „Gleichstellung“ wird wohl eher als
verwaltungsrechtliche Spitzfindigkeit empfunden werden, als
eine Anerkennung von G-8-Schülerleistungen (was das Gericht
allerdings nicht als seine Aufgabe sah).Denn G8-Schüler müssen
in der verkürzten Mittelstufe die gleichen Leistungen
erbringen wie bisher G9-Schüler. Das Gericht konnte sich
allerdings nicht über die Formulierung des Schulgesetzes
hinweg setzen, wonach die Mittlere Reife erst nach zehn
Schuljahren erworben werden kann. Wenig überzeugend ist
allerdings das Argument, die Landeskultusministerkonferenz
habe sich nicht einigen können. Zwar ist eine einheitliche
Linie in den Ländern notwendig, um eine gegenseitige
Anerkennung der Mittleren Reife sicherzustellen. Aber dabei
handelt es sich um eine ausbildungspolitische Problematik, die
das Gericht nicht als rechtliche Problematik in den
Vordergrund hätte stellen sollte. Folge der Entscheidung ist,
dass den G8-Schülern eine Gleichwertigkeit ihrer Leistungen
mit der Mittleren Reife erst bescheinigt wird, wenn sie ein
weiteres Jahr - in der Oberstufe (sog. Einführungsphase) -
verbringen. Interessant dürfte die Anschlussfrage sein, ob
dieses Jahr auch erfolgreich abgeschlossen werden muss (d.h.
Versetzung in die Qualifizierungsphase Q1 - früher Klasse 12,
heute 11). 27.01.2011
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Unzulässiges Fällen von Bäumen in einer Eigentumswohnanlage Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat in einem rechtskräftigen Beschluss vom 13.06.2007 (Az. 652 UR II 837/05 WEG) entschieden, dass eine nur mehrheitliche zustande gekommene Entscheidung der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft in einer Wohnungseigentumsanlage betreffend das Fällen von Bäumen unter gewissen Voraussetzungen unwirksam ist:
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Obligatorische Streitschlichtung in Hessen Was ist obligatorische Streitschlichtung? Bisher konnte jeder, der eine beliebige Geldforderung hatte, diese beim zuständigen Gericht durch eine Klage gegen seinen Schuldner geltend machen. Auch Nachbarstreitigkeiten und Unterlassungsansprüche wurden häufig vor den Amts- oder gar Landgerichten ausgetragen. Schon zum 01.01.2000 regelte der Bundesgesetzgeber gesetzlich, dass in bestimmten Konfliktbereichen und bei bestimmten Streitwerten die außergerichtliche Lösung von Streitfällen gefördert werden soll. Einzelheiten haben die meisten Bundesländer bereits gesetzlich geregelt, so auch Hessen. Hier wird die "Obligatorische Streitschlichtung" zum 01.06.2001 eingeführt. Dann wird eine Klage vor Gericht erst zulässig, wenn die Parteien zuvor eine außergerichtliche Streitschlichtung vergeblich versucht haben. (c) Rechtsanwalt Joachim
Drinhaus,
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