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Obligatorische Streitschlichtung in Hessen Obligatorische Streitschlichtung in Hessen In welchen Rechtsbereichen gilt dieses? Betroffen sind Nachbarstreitigkeiten und Ansprüche wegen Ehrverletzungen, wie z.B. Beleidigungen, soweit diese nicht in Rundfunk oder Presse begangen wurden, vorgeschrieben. Gilt die obligatorische Schlichtung nur für Privatleute? Nein, die Regelung gilt auch für Unternehmen. Gerade dort dürfte sich die Erkenntnis durchsetzen, dass es besser ist, sich mit seinem Kunden oder Lieferanten auf einer außergerichtlichen Gesprächsebene auseinander zu setzen, als vor Gericht, denn dieses ist meist günstiger und schneller. Außerdem schützt es davor, dass eventuell langjährige Geschäftsbeziehungen in die Brüche gehen. Auch unternehmensinterne Konflikte lassen sich so ohne Gerichtsöffentlichkeit angehen. In den USA ist diese Konfliktlösungsmöglichkeit schon seit Jahrzehnten erprobt und gerade für Unternehmen ist die Mediation oder auch ADR (Alternativ Dispute Resolution) Normalität der Konfliktbewältigung. Wer ist für diese Schlichtung zuständig? Zuständig sind alle Personen, die als "Gütestellen" im Sinne des Gesetzes zugelassen sind. Die Schlichtungsbefugnisse der bestehenden Schiedsämter wurden entsprechend erweitert. Während Gütestellen im allgemeinen mit Juristen besetzt sind, handelt sich bei den Schiedspersonen um ehrenamtlich tätige Personen, die in dieser Funktion keine Vollzeit-Berufstätigkeit ausüben können. Positive Ergebnisse sollen auch - ähnlich wie beim Notar - protokolliert werden, weil sie notfalls für eine Zwangsvollstreckung genutzt werden könnten. Das ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand mit besonderen juristischen Anforderungen. Vorrangig dürften Rechtsanwälte, Notare und Mediatoren tätig werden. Voraussetzung ist eine Zulassung durch das zuständige Oberlandesgericht. Auch andere Personen könnten zugelassen werden. Voraussetzung ist nämlich nicht, dass man Jurist sein muss, denn eine Rechtsberatung ist bei der Schlichtung nicht vorgesehen. Das zuständige Oberlandesgericht prüft die Geeignetheit der Bewerber und bestellt diese Personen dann zum Schlichter. Sie müssen eine sog. Gütestelle einrichten. Damit ist regelmäßig auch ein gewisser Büro- und Verwaltungsaufwand verbunden. Rechtsanwälte üben diese Tätigkeit dann gerade nicht in ihrer Funktion als einseitiger Interessenvertreter aus, sondern als neutrale Verhandlungsleiter. Wie kann ein Betroffener eine solche Schlichtung einleiten und wie läuft das Verfahren ab? Er muss sich zunächst eine Gütestelle suchen. Dabei ist zu beachten, dass immer die Gütestelle zuständig ist, in deren örtlicher Nähe der Schuldner wohnt oder bei Mietstreitigkeiten, in deren Bezirk die Mieträume sind. Meist sind in einem einfachen Formular Angaben zu den betroffenen Personen und zum Gegenstand der Streitigkeit zu machen. Der Schlichter wird dann den Antrag prüfen und möglichst kurzfristig eine Schlichtungsverhandlung festsetzten. Der Gegner wird wie bei Gericht förmlich geladen und das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet. Kommen die Streitparteien dann zur Verhandlung, wird das Problem intensiv besprochen. Es obliegt dem Fingerspitzengefühl des Schlichters, ob er die Kontrahenten behutsam zu einer Lösung hinführt, die sie selbst entwickeln, oder ob er zum gegebenen Zeitpunkt einen Vorschlag unterbreitet. Vorteil des Verfahrens ist auch, dass der Schlichter keine Entscheidungsbefugnis hat. Den Parteien wird also eine Eigenverantwortlichkeit zukommen. Kommt es zu einer Einigung, wird diese schriftlich festgehalten und von allen Beteiligten unterzeichnet. Was passiert, wenn keine Einigung erzielt werden kann? Dann wird der Schlichter dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Scheitern der Schlichtung ausstellen. Diese ist sozusagen die "Eintrittskarte" für das zuständige Gericht, d.h. unter Vorlage dieser Bescheinigung könnte der bisherige Antragsteller nun eine Klage einreichen. Diese Bescheinigung wird übrigens auch erteilt, wenn der Gegner erst gar nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint, oder die Verhandlung nicht binnen drei Monaten durchgeführt werden kann. Welche Chancen hat diese obligatorische Streitschlichtung für eine Lösung, ohne dass anschließend noch die Gerichte bemüht werden müssen? Betrachtet man die bisherige Situation, so müssen beide Parteien vor Gericht die Rechtsansicht des Richters hinnehmen. Auch sind die betroffenen Streitwerte von einer Berufung ausgeschlossen, so dass in aller Regel die Richtigkeit eines Urteils von keinem weiteren Gericht überprüft werden kann. Verfahren dauern derzeit viele Monate, manchmal Jahre, bis zu einer Entscheidung. Kommt es aber gar nicht zu einem Urteil, weil das Gericht dringend eine Einigung anrät, ist diese inhaltlich in vielen Fällen unbefriedigend, weil keine der Parteien mehr erkennen kann, dass sie "ihr" Recht bekommen hat. Oft fühlen sich dann beide als Verlierer. Es sind Kompromisse, die Nachteile eines Urteils oder weitere Kosten vermeiden sollen. Grund hierfür ist, dass die Gerichtsverfahren meist nicht die Gelegenheit bieten, den wahren Kern eines Streites herauszuarbeiten, was ein wichtiger Schritt für eine gute Lösung wäre. Die Mediation zielt im Gegensatz zu Urteil oder gerichtlichem Vergleich auf einen Gewinn für alle ("win-win-Lösung"). Eine außergerichtliche Schlichtung eröffnet hierfür mehr Möglichkeiten und hat das Ziel, dass die Parteien sich und ihre Argumente akzeptieren und dann gemeinsam unter Leitung des Schlichters eine Lösung erarbeiten. Die "Obligatorische Streitschlichtung" ist in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zusammenhang sicher nur in wenigen Fällen geeignet, umfassende Mediationen durchzuführen. Der gesetzgeberische Versuch soll nämlich auch zu bezahlbaren Verfahren führen. Insofern gibt es sicher ein Spannungsfeld zwischen Ideal und Machbarkeit. Was kostet die obligatorische Streitschlichtung? Für die Schiedsämter und Notare gibt es konkrete Regelungen über die Aufwandsentschädigungen bzw. Gebühren. Bei anderen Gütestellen muss der Interessent nachfragen. Es gibt dort immer eine Schlichtungsordnung. In deren Zusammenhang ist auch die Honorierung des Schlichters offengelegt, zumal das Schlichtungsverfahren erst geführt wird, wenn der Antragsteller den erforderlichen Vorschuss einzahlt, der derzeit i.d.R. bei € 100,00 - 150,00 liegen dürfte. In vielen Fällen mag dieses schon für die Verfahrensdurchführung ausreichen. Fällt die Verhandlung aus, ist oft geregelt, dass sich die Vergütungen um die Hälfte reduzieren. Bei einer Einigung wird man über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien reden müssen. Bei einem Scheitern können die für die Gütestelle aufgewendeten Kosten in einem folgenden Prozess dem Gegner auferlegt werden, wenn er den Prozess verliert. Darf nur in den genannten Problemkreisen eine Schlichtung durchgeführt werden? Der Gesetzgeber
hat kein Verbot ausgesprochen,
auch in anderen oder wirtschaftlich noch bedeutsameren Fällen ein
außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren durchzuführen.
Hier können sich die Parteien an jeden in diesem Bereich
tätigen Schlichter wenden. (c) Rechtsanwalt Joachim
Drinhaus,
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