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Rechtsschutzversicherung
unterliegt im Gebührenrechtsstreit zur Quotenregel. Das Problem: Gleiches gilt sinngemäß auch außerhalb eines gerichtlichen Streits und bereitet ebenfalls keine Schwierigkeiten, wenn die Bevollmächtigten der Parteien diese Klausel im Falle einer Einigung beachten und einer Regelung über die Kostentragung zugrunde legen. Es ist unstrittig, dass die Klausel auch hier anwendbar ist. Schwierig kann es jedoch werden, wenn man als rechtsschutzversicherter Anspruchsteller seine Forderung außergerichtlich voll durchsetzen kann. Das betrifft insbesondere die Situation, dass die Gegenseite ihren Fehler einsieht und sich entschließt, der Forderung zu entsprechen, zugleich jedoch keine Rechtsgrundlage vorhanden oder kein Sachverhalt gegeben ist, nach denen man als „Gewinner“ auch noch die Kosten der Rechtsdurchsetzung (also die Anwaltskosten) von der Gegenseite erstattet bekommen muss (sog. „materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch“). Der Fall: Nun sollte man als Versicherter annehmen, dass die Rechtsschutzversicherung – insbesondere „Anwalts Liebling“ - diese Kosten zahlt, denn schließlich ist man zu dem Zweck versichert, mit Hilfe eines Anwalts etwaige Rechte wie geschehen durchsetzen. Die
Versicherungsauffassung: Hilfe für die
Versicherungsnehmer: Zwischenergebnis: Die Versicherung glaubt, ein Gegner müsse die Kosten der Anspruchsdurchsetzung bei außergerichtlicher „einvernehmlicher Erledigung“ voll bezahlen, wenn der Versicherungsnehmer (bzw. sein Anwalt) erfolgreich war. Obwohl es keinen Anspruch gegen den Gegner gibt, soll der Versicherungsnehmer also auf diesen Kosten sitzen bleiben. Er ist rechtsschutzversichert, hat eine Kostendeckungszusage der Versicherung, keinen Anspruch gegen den Gegner und kein Geld. Was für einen Versicherungsnehmer kaum nachvollziehbar, ja absurd erscheint, ist für die Versicherung ganz selbstverständlich, dank der eingangs erwähnten Klausel. Es bleibt nur die Klage
gegen die Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der
Anwaltsgebühren und etwaiger sonstiger Kosten. Hierbei müssen
der Versicherungsnehmer und sein Anwalt beachten, dass die
bisher dazu entwickelte Rechtsprechung ein „Nord-Süd-Gefälle“
aufweist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die
norddeutschen Gerichte hunderte Kilometer um den Sitz der
Gesellschaft herum der Versicherungsauffassung zuneigen und
dem betroffenen Versicherungsnehmer keine Erstattung durch die
Versicherung zubilligen. Etwa südlich des Weißwurstäquators
kann es besser werden, mit einigen Ausnahmen. Hier gibt es
eine höhere Chance, ein Urteil mit gesundem Menschenverstand
zu erhalten. Das Ergebnis: Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil die Versicherung zur Erstattung der seitens der Versicherungsnehmer aufgewandten Anwaltsgebühren verurteilt (Az. 26 C 950/07 (16) vom 19.02.2008. Zu der vorliegenden Konstellation und zur Auslegung der Klausel führt das Gericht aus: „... Wäre die Auseinandersetzung zwischen den ursprünglichen Parteien bereits rechtshängig gewesen, hätte der Versicherungsnehmer vollständig obsiegt und dem Versicherer wären keine Kosten entstanden. Ist der Rechtsstreit aber noch nicht anhängig oder rechtshängig gewesen, sondern leistet der Gegner aufgrund seines außergerichtlichen anwaltlichen Schreibens, würde zugleich ein einseitiges vollständiges Nachgeben vorliegen und damit ein Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers... Im Ergebnis hätte dann der Versicherungsnehmer die Rechtsverfolgungskosten selbst zu übernehmen, was jedoch im Sinne § 1 ARB 94 nicht sein kann, denn der Versicherungsnehmer soll gerade von solchen Kosten freigestellt werden, die ihn durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstehen.... Nach Auffassung des Gerichts ist der Regelung des § 5 Abs. 3 b ARB 94 der von der Beklagten interpretierte Inhalt nicht zu entnehmen, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung nicht darauf schließen würde, dass die Versicherung seine Anwaltskosten nicht übernimmt, obwohl er mit seinen Ansprüchen vollständig beim Gegner durchgedrungen ist und er zudem eine Deckungszusage erhalten hat.... Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen durch diese Regelung „unnötige“ Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers vermieden werden (OLG Hamm, VersR 1999, 1276). Insofern lässt sich eine Anwendung der Klausel lediglich in den Fällen rechtfertigen, in denen der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten die Versichertengemeinschaft beeinträchtigt hat und durch die freiwillige Übernahme von Kosten den Gegner zu Zugeständnissen hinsichtlich der Hauptsache beeinflusst hat. Da der Kläger zu 1.) jedoch kein Kostenzugeständnis hinsichtlich seines früheren Vertragspartners .. gemacht hat, wurde die Interessenslage des Rechtsschutzversicherers auch nicht verschlechtert, so dass kein Grund zur Leistungseinschränkung ersichtlich ist... Vielmehr ist dem Wortlaut der Klausel nach anzunehmen, dass lediglich die Erledigung von der Klausel erfasst sein soll, im Zuge derer die Kontrahenten sich nur einigen mit dem Ziel, in der Streitsache auf der einen Seite mehr zu erreichen und als Ausgleich dafür die Kosten zu übernehmen (LG Aachen Urteil vom 04.05.2006 Aktenzeichen 6 S 4/06). Kommt es aber zwischen den Streitenden gar nicht zum Kontakt, sondern zu einem einseitigen nicht abgesprochenen Nachgeben, so ist auch dieser Sinn der Vorschrift nicht betroffen, denn eine einverständliche Erledigung setzt eine zweiseitige Absprache voraus, die vorliegend nicht gegeben war. Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3b ARB 94 berufen.“ Die Versicherung legte kein Rechtsmittel ein, zahlte die Gebühren der Ausgangssache und die erstattungsfähigen Kosten des gegen sie geführten Rechtsstreits.. Mit diesem Urteil haben die derart betroffenen Versicherungsnehmer nun neue Chancen im Streit um diese Versicherungsklausel. Zur Vertiefung der Problematik sei dem interessierten Leser ein Beitrag zu diesem Thema von Dr. Frank Markus Döring in der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR), Jahrgang 2007, S. 770-773 empfohlen.
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(c) Rechtsanwalt Joachim
Drinhaus,
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